Wir möchten Sie nochmal drauf hinweisen, dass der Transporteur auf Basis der EU-Transporteurserklärung nur eine Schulung nach Kap. 11.2.7. benötigt.
Falls er nach den eigenen Vorgaben vom LBA bezüglich Sicherheitskontrollen eine Schulung nach 11.2.3.9. benötigt, muss eine Überprüfung durchgeführt werden.
Entweder erfolgt eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG oder eine beschäftigungsbezogene Überprüfung, die durch einen Sicherheitsbeauftragten wieder positiv bestätigt werden muss.